Geschäftsordnung Ehrenzeichen

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE VERGABE VON EHRENZEICHEN gemäß § 4a der Statuten des
Offiziersklubs der Sicherheitsexekutive Österreichs (OSÖ).

§1

Der Offiziersklub der Sicherheitsexekutive Österreichs (OSÖ) verleiht als Auszeichnung das „Ehrenzeichen des Offiziersklubs der Sicherheitsexekutive Österreichs“. Die Benennung als Orden wird expressis verbis ausgeschlossen, da es sich um eine Ehrengabe des „Offiziersklubs der Sicherheitsexekutive Österreichs“ handelt. Auch soll dadurch die Verwechslung mit anderen staatlichen, kirchlichen, privaten oder sonstigen ähnlichen Dekorationen vermieden werden.

§2

Anträge auf Verleihung von Ehrenzeichen können von physischen Personen, Personengruppen, oder Organisationen an das Präsidium oder den Vorstand des Offiziersklubs der Sicherheitsexekutive gestellt werden. Dem Vorstand obliegt die Behandlung von Anträgen auf Verleihung von Ehrenzeichen des OSÖ. Er entscheidet darüber allein und endgültig durch Mehrheitsbeschluss.

§3

Das Ehrenzeichen des OSÖ kann an physische Personen ohne Rücksicht auf deren Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Religion oder Lebensalter, Mitgliedschaften oder sonstige Vorbedingungen vergeben werden.

§4

Mit dem OSÖ – Ehrenzeichen kann jede Person gemäß § 3 für Verdienste um den OSÖ ausgezeichnet werden. Die Verdienste können ideeller oder materieller Natur sein.

§5

Das Ehrenzeichen des Offiziersklubs der Sicherheitsexekutive wird in 3 Stufen verliehen:

  1. Stufe: Verdienstzeichen (Vz);
  2. Stufe: Ehrenzeichen (Ez);
  3. Stufe: Großes Ehrenzeichen (GrEz).

Im Bedarfsfall können weitere Stufen geschaffen werden.
Welche Stufe des Ehrenzeichens im Anlassfall an die beantragte Person verliehen wird, richtet sich nach der Art und dem Umfang der Verdienste des zu Ehrenden für den Offiziersklub. Darüber befinden die Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

§6

Jede einzelne Stufe kann nur einmal pro Person verliehen werden. Die Verleihung hat in feierlicher Form durch den Präsidenten oder eine von ihm bestellte Vertretung – bei Verleihung an den Präsidenten selbst durch eine anderes geeignetes Mitglied des Vorstandes - durch Übergabe der Dekoration und der Urkunde zu erfolgen.
Wien, am 29.10.2014