Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Die Vereinigung führt den Namen „OFFIZIERSKLUB DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS“, Kurzbezeichnung „OSÖ“, hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Die Bildung von Zweigorganisationen in den Bundesländern ist möglich.

2. Zweck

Der Zweck des „OFFIZIERSKLUBS DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS“ ist die Vertiefung menschlicher Kontakte innerhalb der Mitgliedschaft, die Förderung der Kameradschaft, die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen und Exkursionen, kulturellen Aktivitäten sowie die Vertretung von Interessen der Offiziere der Sicherheitsexekutive, die Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Totenehrung.

Der OFFIZIERSKLUB DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS ist überparteilich, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

3. Mittel zur Erreichung des Zweckes

Der Vereinszweck wird durch ideelle Mittel, wie Zusammenkünfte, Versammlungen, Diskussionen, Vorträge, Exkursionen etc. und materielle Mittel wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse etc. angestrebt.

4. Mitgliedschaft

Es gibt grundsätzlich eine ordentliche Mitgliedschaft, die man durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Formblatt) erwirbt. Ordentliche Mitglieder können nur Offiziere der Sicherheitsexekutive des Aktiv- und Ruhestandes und Absolventen sowie Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Offiziersausbildung sein.

Eine außerordentliche Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag für Exekutivbedienstete aller Verwendungsgruppen, Angehörige des Bundesministeriums für Inneres und der Sicherheitsbehörden sowie Angehörige befreundeter Einsatzorganisationen begründet und aberkannt werden.

Natürlichen und juristischen Personen kann auf schriftlichen Antrag der Status als förderndes Mitglied zu- und aberkannt werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Klubvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Natürlichen Personen, die mit dem Klub besonders verbunden sind, kann über Antrag des Präsidiums durch Mehrheitsbeschluss des Klubvorstandes eine Ehrenmitgliedschaft verliehen aber auch aberkannt werden.

Die ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitgliedschaft endet durch:

  • Tod,
  • Beendigung des öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnisses,
  • Beitragsrückstand über zwei Jahre,
  • freiwillige Zurücklegung der Mitgliedschaft,
  • Ausschluss durch Beschluss der Generalversammlung,
  • bei der außerordentlicher und fördernden Mitgliedschaft sowie der Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss des Klubvorstandes

4a. Verdienst- oder Ehrenzeichen

Der „OFFIZIERSKLUB DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS“ kann Mitgliedern oder anderen natürlichen Personen, die sich besondere Verdienste um den Klub erworben haben, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes klubeigene Verdienst- und Ehrenzeichen verleihen.

Über die Voraussetzungen für die Verleihung und den Erwerb dieser Verdienst- und Ehrenzeichen, sowie über deren Art, Aussehen, Abstufungen, allfällige dafür zu entrichtende Taxen und über Gründe für eine Aberkennung erlässt der Vorstand gesonderte Bestimmungen.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des „OFFIZIERSKLUBS DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS“ teilzunehmen und etwaige Einrichtungen zu benützen. Im Rahmen der Statuten können nur ordentliche Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung ausüben. Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Mitglied die Statuten und ist verpflichtet, sie zu beachten. Das Mitglied hat alles zu tun, was geeignet ist, dem unter Punkt 2 festgelegten Zweck zu dienen, Beschlüsse zu respektieren und der Beitragspflicht nachzukommen.

6. Organe des Klubs

Die Organe des „OFFIZIERSKLUB DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS“ sind:

  1. die Generalversammlung
  2. Vorstand: das Präsidium der Klubvorstand
  3. die Generalsekretäre
  4. die Kontrollorgane
  5. die Landesleitungen
  6. das Schiedsgericht

7. Generalversammlung

Eine Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums, auf Antrag der Kontrollorgane oder auf Wunsch von drei Landesleitungen oder eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder einzuberufen (Frist: 3 Wochen).

Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vorher beim Klubvorstand schriftlich einzubringen.

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

Die Generalversammlung ist zum festgesetzten Termin ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse (ausgenommen Beschlüsse gem. Punkt 14) werden ausnahmslos mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der/die Präsident/in oder dessen/deren Stellvertreter, in dessen/deren Abwesenheit das an Lebensjahren älteste Mitglied des Präsidiums.

Die Aufgaben der Generalversammlung sind die/der:

  1. Festsetzung und Abänderung der Statuten
  2. Bestellung des Vorstandes
  3. Erstellung des Grundprogramms
  4. Entgegennahme des Kassenberichtes bzw. des Berichtes der Kontrollorgane
  5. Festlegung der Beitragshöhe
  6. Genehmigung der Geschäftsordnung
  7. Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte
  8. Ausschluss von Mitgliedern
  9. Auflösung des Klubs bzw. Beschlüsse über die Verwendung allfälliger Barmittel und Vermögenswerte

8. Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in, dem/der Generalsekretär/in, dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in und allfälligen Obmännern/Obfrauen der Landesorganisationen. Es wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Sie üben den Vorsitz bei allen Sitzungen des Klubvorstandes aus.

Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Es fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Den Vorsitz führt grundsätzlich der/die Präsident/in, bei dessen Abwesenheit die/der Vizepräsident/in, in Abwesenheit dieser Organe das an Jahren älteste Präsidiumsmitglied. Die Einberufung des Präsidiums ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Präsidiumsmitglieder binnen 10 Tagen durchzuführen. Die Bestellung bzw. Abberufung der Präsidiumsmitglieder erfolgt ausschließlich durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.

Dem/der Präsidenten/in und dem/der Vizepräsidenten/in obliegt die Vertretung des Klubs nach innen und außen, die Behandlung allgemeiner Klubangelegenheiten, die generelle Einberufung von Klubvorstands- und Präsidiumssitzungen und der Generalversammlung. Ebenso die Erstattung von Vorschlägen an den Klubvorstand hinsichtlich der Aufteilung der Klubbeiträge.

9. Klubvorstand

Die Mitglieder des Klubvorstandes sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Repräsentanten des Klubs. Der Klubvorstand besteht aus dem Präsidium sowie weiteren Mitgliedern/innen. Er wird auf Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Bestellung bzw. Abberufung der Klubvorstandsmitglieder erfolgt ausschließlich durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung. Der Klubvorstand kann Mitglieder in den Klubvorstand bis zum Ende der Funktionsperiode kooptieren.

Dem Klubvorstand obliegt die Führung des Klubs, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Klubabenden, Exkursionen und sonstiger Aktivitäten, Öffentlichkeitsarbeit, allgemeine Vertretung der Offiziere der Sicherheitsexekutive und die Behandlung vordringlicher Probleme. Weiters das Vorschlagsrecht zur Aufteilung der Klubbeiträge an die Landesorganisationen und die Betrauung von Arbeitsgruppen und Bereichssprechern für die Vertretung der jeweiligen Sachfragen nach innen und außen.

Alle Mitglieder des Klubvorstandes sind der Generalversammlung verantwortlich.

Der/die Generalsekretär/in sind für den inneren Bereich des Klubs verantwortlich und koordinieren alle Aktivitäten des Klubvorstandes. Ihnen obliegen die Geschäftsführung, die Protokollführung, der gesamte Schriftverkehr und die Führung der Mitgliederevidenz. Zur Erledigung der Aufgaben können sie auch Mitglieder des Klubvorstandes ersuchen.

Der/die Kassier/in hat für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins, insbesondere der Klubgelder und der Einhebung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und auf eine positive Entwicklung hinzuwirken. Darüber hinaus obliegt ihm auch die Entgegennahme und Bearbeitung von Kassenberichten der Landesorganisationen und die Erstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses für den gesamten Klub. Er ist im Rahmen seines Aufgabenbereiches gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.

Die weiteren Mitglieder des Klubvorstandes (Referenten/innen) erledigen die dem Klubvorstand vorbehaltenen Sachaufgaben (Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit etc.). Sitzungen des Klubvorstandes sind auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.

10. Der/die Präsident/in

Bei Gefahr im Verzug können der/die Präsident/in oder die/der Vizepräsidentin in Eigenverantwortung Entscheidungen aus dem Aufgabenbereich der Generalversammlung und des Klubvorstandes treffen, haben jedoch ehestens die nachträgliche Genehmigung des zuständigen Vereinsorganes einzuholen.

Im Falle der Verhinderung des/der Präsidenten/in und der/des Vizepräsidentin werden diese durch den/die Generalsekretär/in und bei Verhinderung letztlich durch das an Lebensjahren älteste Klubvorstandsmitglied vertreten. In besonders wichtigen allgemeinen Klubangelegenheiten sind sie berechtigt, den gesamten Vorstand zu gemeinsamen Sitzungen einzuberufen.

11. Kontrollorgane

Für die Dauer von vier Jahren werden zwei Kontrollorgane gewählt. Diese Kontrollorgane sind Rechnungsprüfer gemäß § 5 Abs. 5 Vereinsgesetz 2002. Wiederwahl ist möglich. Die Funktion ist persönlich auszuüben. Darüber hinaus dürfen die Kontrollorgane keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Außerdem haben die Kontrollorgane unabhängig und unbefangen zu sein.

Den Kontrollorganen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Klubs im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben den Rechnungsabschluss des Kassiers verantwortungsbewusst zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung zu berichten. Sie haben jederzeit das Recht, in Kassenbücher und Unterlagen des Kassiers, sowie in alle anderen Schriftstücke des Klubs Einblick zu nehmen. Auch der Vorstand hat den Kontrollorganen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses Recht bezieht sich auch auf alle Landesorganisationen. Über festgestellte Mängel, die gegen das Klubinteresse verstoßen, haben Kontrollorgane unverzüglich schriftlich dem Präsidium und dem Klubvorstand zu berichten, die ihrerseits gem. Punkt 7 die Generalversammlung einzuberufen haben.

12. Landesorganisation und Landesleitungen

Grundsätzlich kann für jedes Bundesland eine Zweigorganisation (Landesorganisation) gebildet werden. Jedes Mitglied bestimmt gem. Punkt 4 die Zugehörigkeit zu einer Landesorganisation für den Fall der statutengemäßen Bildung einer Landesorganisation gelten hierfür nachstehende Bestimmungen:

12.1. Die Betreuung und Information der Klubmitglieder erfolgt durch die Landesleitung.

12.2. Die Landesleitung bestehen aus dem/der Landesobmann/-frau, dessen/deren Vertretern/innen, dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu sechs weiteren Mitgliedern/innen. Die Mitglieder/innen der Landesleitung werden durch die Versammlung aller Klubangehörigen einer Landesorganisation (mindestens 10) gewählt. Kommt eine solche Versammlung aufgrund der Mitgliederzahl oder aus sonstigen Gründen nicht zustande, wird die Landesleitung auf Vorschlag durch die Generalversammlung des Klubs gewählt. Jedenfalls ist der/die Landesobmann/-frau automatisch Mitglied des Präsidiums.

12.3. Der Landesleitung obliegt in Eigenverantwortung die Durchführung von Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Klubabenden und Versammlungen, Anträge an die Generalversammlung sowie die regionale Zusammenarbeit mit anderen Landesorganisationen. In Angelegenheiten, die von der Bedeutung über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, ist der Klubvorstand zu befassen.

12.4. Die Einberufung zu Sitzungen obliegt dem/der Obmann/-frau. Die Landesleitung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmannes/Obfrau. Sollte die Beschlussfähigkeit aufgrund der Anwesenheitszahl nicht gegeben sein, ist die Sitzung 30 Minuten zu unterbrechen und dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder durchzuführen. Sitzungen der Landesleitung sind auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder binnen 10 Tagen einzuberufen.

12.5. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Klub im jeweiligen Bundesland. Er/Sie beruft die Landesleitung zu Sitzungen ein und führt dort den Vorsitz. Er/Sie ist Mitglied des Präsidiums des Klubs.

12.6. Der/die Kassier/in hat für eine ordnungsgemäße Geldgebarung, insbesondere hinsichtlich der Klubgelder zu sorgen. Er/Sie erstattet jährlich Kassenbericht an den Klubvorstand.

12.7. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obrau, führt Protokolle sowie MitgliederInnenevidenz.

12.8. Die weiteren MitgliederInnen der Landesleitung bearbeiten und erledigen die den Landesleitungen zugewiesenen Aufgaben.

13. Schiedsgericht

Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitfälle, die sich aus dem Klubgeschehen ergeben. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und keine Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO Es setzt sich aus drei ständigen MitgliedernInnen, die für die Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden und je einer Vertrauensperson der beiden streitenden Parteien zusammen. Aus dem dreiköpfigen Personenkreis der ständigen MitgliederInnen des Schiedsgerichtes ist für den einzelnen Streitfall ein Vorsitzender zu wählen. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, wobei der Vorsitzende als letzter abstimmt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs in Anwesenheit aller seiner/ihrer MitgliederInnen mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Jedes Mitglied ist berechtigt, in Streitfällen das Schiedsgericht binnen 14 Tagen zum Tätigwerden aufzufordern.

14. Klubauflösung

Über eine Auflösung des Klubs kann nur die Generalversammlung entscheiden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle einer Auflösung ist über die Liquidation des Klubvermögens ein Beschluss zu fassen, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist.

Die Generalversammlung hat auch einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat etwaige Gelder oder sonstige Vermögenswerte sollen grundsätzlich nur einer dem Berufszweig nahestehenden Einrichtung zufließen, sonst Zwecken der Sozialhilfe.